Start › IV › 11 Hilfsmittel für blinde und hochgradig sehbehinderte Personen
IV-Hilfsmittel 11.02: Blindenführhunde
sofern die Eignung der versicherten Person erwiesen ist und sie sich dank dieser Hilfe ausserhalb des Hauses selbstständig fortbewegen kann. Die Versicherung übernimmt die Kosten gemäss Tarifvertrag mit den Führhundeschulen. Der Beitrag an die Futterkosten beträgt pro Monat 80 Franken, der Beitrag an die Tierarztkosten 30 Franken. Übersteigen die Tierarztkosten 360 Franken pro Jahr, so werden die Mehrkosten nur gegen Vorlage der entsprechenden Belege zurückerstattet.
Beträge im Text : Fr. 30.–, Fr. 80.–, Fr. 360.–
Diese Position gibt es in der Liste der AHV nicht: ab dem Referenzalter besteht dafür grundsätzlich kein AHV-Anspruch (ausser Besitzstand aus der IV).
Antrag geplant oder abgelehnt? Hilfsmittel-Check für IV 11.02: CHF 19