Hilfsmittel IV und AHV

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AHV-Hilfsmittel 5.57.1: Besondere Bestimmungen für implantierte und knochenverankerte Hörgeräte sowie Mittelohrimplantate

Die AHV leistet 75 Prozent des Betrages der IV an die externen Komponenten von implantierten Hörgeräten, von knochenverankerten Hörgeräten sowie von Mittelohrimplantaten. Die AHV leistet an externe Komponenten von knochenverankerten Hörgeräte sowie von Mittelohrimplantaten zusätzlich eine Dienstleistungspauschale für die Anpassung und Nachbetreuung. Diese Pauschale beträgt 75 Prozent der jeweiligen IV-Pauschale gemäss Ziffer 5.07.1 des Anhangs der HVI. Die Dienstleistungspauschale wird gegen Vorlage des gesamten Rechnungsbetrages und der entsprechenden Belege ausgerichtet. Der Anspruch beschränkt sich auf die externen Komponenten und die Dienstleistungspauschale für die Anpassung und die Nachbetreuung; auf weitere Kostenbeteiligungen durch die Versicherung besteht kein Anspruch.

Bei der IV : 5.07.1 — Implantierte und knochenverankerte Hörgeräte. Das Bundesamt für Sozialversicherungen legt die Beteiligung der Versicherung an externen Komponenten von implantierten und knochenverankerten Hörgeräten sowie Mittelohrimplantaten fest. Die Dienstleistungspauschale für die Anpassung und die Nachbetreuung für knochenverankerte Hörgeräte und Mittelohr…

Antrag geplant oder abgelehnt? Hilfsmittel-Check für AHV 5.57.1: CHF 19

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