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AHV-Hilfsmittel 9.51: Rollstühle ohne motorischen Antrieb
sofern sie voraussichtlich dauernd und ständig verwendet werden. Der Beitrag der Versicherung beträgt 900 Franken und kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden. Bei invaliditätsbedingt notwendiger Spezialversorgung beträgt die Kostenbeteiligung 1840 Franken, bei zusätzlicher Notwendigkeit eines Antidekubituskissens 2200 Franken. Die Spezialversorgungen haben durch geeignete, vom Bundesamt für Sozialversicherungen anerkannte Stellen zu erfolgen.
Beträge im Text : Fr. 900.–, Fr. 1’840.–, Fr. 2’200.–
Bei der IV : 9.01 — Rollstühle ohne motorischen Antrieb. Sofern anstelle eines Rollstuhls ein Kinder-Buggy abgegeben wird, beträgt die Kostenbeteiligung für Kinder unter 30 Monaten 300 Franken. Die Abgabe erfolgt leihweise.
Antrag geplant oder abgelehnt? Hilfsmittel-Check für AHV 9.51: CHF 19